Richtlinie

Förderrichtlinie

Die aktuelle Förderrichtlinie gilt seit dem 1. Juli 2021.

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für ehrenamtlich geführte Maßnahmen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

(RL Ehrenamtlich geführte Maßnahmen nach §§ 11, 16 SGB VIII)

1. Zuwendungszweck

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gewährt im Rahmen seiner Verantwortung gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – Zuwendungen für bedarfsgerechte Angebote der Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche.

2. Rechtsgrundlage

Die Zuwendungen werden gemäß § 74 SGB VIII sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Bestimmungen entsprechend den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und ggf. im Rahmen von übertragenen Mitteln des Freistaates Sachsen.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

Voraussetzung einer Förderung ist die Ausrichtung der inhaltlichen Arbeit auf die Zielstellung der §§ 11, 16 SGB VIII (Jugendarbeit, Allgemeine Förderung der Familien). Gemäß § 9 Nr. 3 SGB VIII sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, deren Gleichberechtigung zu fördern und Benachteiligungen abzubauen.

3. Gegenstand der Förderung/Förderschwerpunkte

Ehrenamtlich geführte Maßnahmen können gefördert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme (Vorbereitung/Durchführung/Abrechnung) überwiegend im Ehrenamt erfolgt. Kosten, die durch eine Unterstützung der Maßnahme durch eingesetztes hauptamtliches Personal entstehen, sind nicht zuwendungsfähig.

3.1 Förderschwerpunkt „Projekte/außerschulische Jugendbildung“

Projekte sind zielgerichtete, zeitlich begrenzte Aktivitäten, die zur Erreichung der Zielstellungen der §§ 11 und 16 SGB VIII beitragen.

Außerschulische Jugendbildungen sind

  • Maßnahmen in Form von Seminaren, Workshops, Projekten mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, (sozio)kuItureIler, naturkundlicher und technischer Bildung sowie
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen von ehrenamtlich tätigen Personen/engagierten Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe.
3.2 Förderschwerpunkt „Internationale Jugendbegegnungen“

Internationale Jugendbegegnungen sind Begegnungen zwischen Jugendlichen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Jugendlichen anderer Staatsangehörigkeit, insbesondere Maßnahmen zur partnerschaftlichen Annäherung.

3.3 Förderschwerpunkt „Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung“

Kinder- und Jugenderholungen/Stadtranderholungen sind Maßnahmen nach § 11 SGB VIII, in denen Kinder und Jugendliche in einer Gruppe, die über den gesamten Zeitraum bestehen bleibt, eine gemeinsame Zeit verbringen. Je nach spezifischer Ausrichtung können die Freizeiten mehr thematisch, sportlich oder kreativ ausgerichtet sein und sollen dem Erholungscharakter Rechnung tragen.

Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung finden nicht im alltäglichen Umfeld statt und schließen Übernachtungen ein.

Maßnahmen der Stadtranderholung finden im alltäglichen Umfeld der Zielgruppe statt. Sie werden im Nahgebiet einer Stadt/Gemeinde durchgeführt und sichern ein ganztägiges pädagogisches Betreuungsangebot (kein Hort).

4. Empfangsberechtigte Person

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gewährt Zuwendungen im Rahmen dieser Richtlinie an gemeinnützige, rechtsfähige Vereine, Jugendverbände, Jugendgruppen und Jugendinitiativen sowie an öffentlich-rechtliche Körperschaften.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Erbringung von Leistungen für junge Menschen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (bis zum 27. Lebensjahr) im Rahmen der §§ 11 und 16 SGB VIII.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn im Sinne von § 74 SGB VIII

  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit geboten wird und demokratisch verfasste Strukturen vorliegen sowie
  • gemeinnützige Ziele verfolgt werden. Für eingetragene Vereine ist der Nachweis durch den Freistellungsbescheid des Finanzamts zu erbringen.

 

Insbesondere ist zu beachten, dass

  • die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert sein muss,
  • als zuwendungsfähige Kosten nur die maßnahmebezogenen Aufwendungen anerkannt werden, welche nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Maßnahme notwendig sind,
  • alle bezüglich der Maßnahme anfallenden Einnahmen und Ausgaben im Kosten- und Finanzierungsplan darzustellen sind,
  • allen Fördermittelstellen ein übereinstimmender Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen ist, Abweichungen sind mit den Fördermittelstellen abzustimmen,
  • ein Nachweis über einen gültigen Grundlehrgang der Jugendleiter/-in-Card (JULEICA) von mindestens einer verantwortlichen Person oder über eine adäquate von der Verwaltung anerkannte pädagogische Bildungsmaßnahme (sozialpädagogische Fachkraft, pädagogische Fachkraft, Sozialassistenz) vorzulegen ist,
  • eine Stellungnahme der Kommune (Sitzgemeinde) vorliegt.

 

Bei Jahresprojekten nach Förderschwerpunkt 3.1 und Projekten mit einem Antragsvolumen über 1.500 EUR, die weitestgehend in der Kommune (Sitzgemeinde) durchgeführt werden, ist eine Stellungnahme mit dem Ziel einer finanziellen Unterstützung von der Kommune (Sitzgemeinde) einzuholen. Zwingende Fördervoraussetzung ist in jedem Fall eine fachlichinhaltlich positive Stellungnahme der Kommune zur beantragten Maßnahme.

Für kreisweite Maßnahmen nach Förderschwerpunkt 3.1 und die übrigen Förderschwerpunkte 3.2 und 3.3 muss keine Stellungnahme der Kommune (Sitzgemeinde) eingeholt werden.

5.1 zu Förderschwerpunkt 3.1 (Projekte/ außerschulische Jugendbildung)

Zuwendungen an Jugendclubs und andere Jugendgruppen/-initiativen/Akteure, deren Arbeit überwiegend auf eigene Mitglieder ausgerichtet ist, werden nur dann gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • mindestens sieben natürliche Personen im Alter zwischen 14 und 27 Jahren als teilnehmende Mitglieder,
  • Legitimation von mindestens einer Person (maximal bis zu drei Personen) im Rahmen der Antragstellung, eine Person muss dabei mindestens 18 Jahre alt sein.
5.2 zu Förderschwerpunkt 3.2 (Internationale Jugendbegegnungen)

Voraussetzung einer Förderung ist die Teilnahme von mindestens sieben Personen mit Hauptwohnsitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, welche grundsätzlich im Alter zwischen 10 und maximal 27 Jahren sind.

Die Maßnahme muss mindestens eine Dauer von drei Tagen haben, wobei An- und Abreisetag als ein Tag zählen. Die Maßnahme darf in der Regel eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.

Für Internationale Jugendbegegnungen sind primär Zuwendungen auf Bundes- und Landesebene sowie ESF-Förderungen in Anspruch zu nehmen.

5.3 zu Förderschwerpunkt 3.3 (Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung)

Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung sind nur für teilnehmende Personen mit Hauptwohnsitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zuwendungsfähig. Grundvoraussetzung für die Förderung ist die Teilnahme von mindestens sieben Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Die Maßnahme muss mindestens eine Dauer von drei Tagen haben. An- und Abreisetag bzw. erster und letzter Tag zählen grundsätzlich als ein Tag. Wenn die inhaltlichen Ziele der Maßnahme auch am An- und Abreisetag bzw. am ersten und letzten Tag erkennbar umgesetzt werden, zählen diese als zwei Tage.

Die Maßnahme darf eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Maßnahmen der Stadtranderholung müssen nachweislich täglich ein Programmangebot für mindestens sechs Stunden Vorhalten.

Die Maßnahme wird durch fachlich geeignete Betreuungspersonen begleitet. Die Einschätzung der Geeignetheit liegt im Verantwortungsbereich der antragstellenden Person.

6. Art und Umfang, Auszahlung der Zuwendung

Grundlage für die Förderung bildet die zur Verfügung stehende Gesamthöhe der Zuschüsse für ehrenamtlich geführte Maßnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Finanzierung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. Der Förderzeitraum ist auf die Dauer der Maßnahme begrenzt. Ist für eine Maßnahme eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre kein Rechtsanspruch auf weitere Zuwendungen begründet.

Auszahlungen für Maßnahmen der Internationalen Jugendbegegnung (Förderschwerpunkt 3.2) und für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung (Förderschwerpunkt 3.3) erfolgen in der Regel erst nach Abrechnung der Maßnahme, welche bis spätestens vier Wochen nach Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen ist.

Es erfolgen keine Auszahlungen auf Privatkonten. Es ist mit Antragstellung sicherzustellen, dass es ein Vereins-/Jugendclubkonto gibt bzw. die Auszahlung über die Kommune (Sitzgemeinde) bzw. einen Träger der Jugendhilfe erfolgen kann.

6.1 zu den Förderschwerpunkten 3.1 und 3.2 (Projekte/außerschulische Jugendbildung, Internationale Jugendbegegnungen)

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden können bis zu 50 % der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind

  • Sachkosten einschließlich Werterhaltung,
  • Honorarkosten, Aufwandsentschädigungen,
  • Betriebskosten,
  • Geräte und Ausstattungsgegenstände, die selbstständig nutzungs- und bewertungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den in § 6 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten Betrag (abhängig von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug der antragstellenden Person) nicht übersteigen. Eine Zergliederung von technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern, die von ihrer Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden, ist nicht zulässig.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Mietkosten für die dauerhafte Nutzung gemieteter/eigener Räume,
  • alkoholische Getränke und Genussmittel,
  • nicht in Anspruch genommene Skonti, Rabatte,
  • Pfand,
  • Rückstellungen,
  • Bußgelder, Mahngebühren, Ersatz für Schäden und Geldstrafen,
  • Kautionen,
  • Zinsen etc.,
  • Abschreibungen und Wertminderungen,
  • Investitionen,
  • wenn folgende Ausgaben weder im Antrag noch in der Abrechnung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt stehen:
    • Präsente/Blumen, Dekoration,
    • Getränke, Lebensmittel und Cateringkosten
6.2 zu Förderschwerpunkt 3.3 (Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung)

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Gefördert werden können die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben mit einem Festbetrag bis zu 10,00 EUR pro Tag und teilnehmende Person, zuzüglich Betreuungsperson.

Zuwendungsfähiqer Betreuunqsschlüssel (1:7):

sieben Kinder aus dem Landkreis: eine Betreuungsperson,

ab dem achten Kind aus dem Landkreis: zwei Betreuungspersonen,

ab dem 15. Kind aus dem Landkreis: drei Betreuungspersonen,

ab dem 22. Kind aus dem Landkreis: vier Betreuungspersonen usw.

 

Sofern insgesamt mindestens sieben Kinder (unabhängig vom Wohnort) an einer Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung teilnehmen, kann bei weniger als sieben Kindern aus dem Landkreis ein Betreuer gefördert werden. In Ausnahmefällen (insbesondere bei zusätzlicher Landesförderung) können Zuschüsse für Kinder- und Jugenderholungen/Stadtranderholungen auch an Träger mit fest angestelltem Personal mit einem Festbetrag von bis zu 10,00 EUR pro Tag und teilnehmende Person (ohne zuwendungsfähige Betreuungsperson) erfolgen, sofern der Teilnehmerbeitrag dadurch nachweislich gesenkt wird.

7. Sonstige Begriffs- und Zuwendungsbestimmungen

Fahrtkosten werden im Sinne einer Dienstreise und als Aufwandsentschädigung in Anlehnung an das jeweils gültige Sächsische Reisekostengesetz (SächsRKG) gewährt. Fahrten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder gemieteten Fahrzeugen werden entsprechend dem (Nutzungs-) Nachweis/der Fahrkarte/des Vertrages anerkannt.

Honorar bezeichnet die Vergütung freiberuflicher (selbständiger oder nebenberuflicher) Tätigkeiten. Für Honorartätigkeiten ist ein Honorarvertrag abzuschließen. Die Leistungserbringung ist nachweislich abzurechnen. Der Erhalt des Honorars muss geeignet bestätigt werden. Auf der Grundlage des Honorarvertrages sind Steuern selbständig abzuführen.

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten bezeichnet den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten nach SächsRKG, Kopien, Literatur, Telefon usw.) bzw. die Gewährung einer Pauschale entsprechend § 3 Nr. 26 EStG als übungsleitende Person bzw. als Ehrenamtspauschale.

Bei der Zahlung von Pauschalen ist ein entsprechender Vertrag auf der Grundlage der geltenden Satzung zu schließen. Alle erforderlichen Unterlagen (Satzung, eventuell Beschluss der Mitgliederversammlung/des Vorstandes, Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise) sind der Bewilligungsstelle vorzulegen.

8. Verfahren

Anträge sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme bei dem mit der Umsetzung der Richtlinie beauftragten Träger (Bewilligungsstelle) einzureichen.

Anträge mit einer Fördersumme ab 5.000 EUR sind bis zum 30. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Förderentscheidung bei Anträgen mit einer Fördersumme ab 5.000 EUR trifft grundsätzlich der Jugendhilfeausschuss (JHA).

Eine Beantragung erfolgt getrennt nach den benannten Förderschwerpunkten:

Projekte/außerschulische Jugendbildung (3.1),

Internationale Jugendbegegnung (3.2),

Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung (3.3).

Für jede Maßnahme ist entsprechend ihres Förderschwerpunktes ein gesonderter Antrag zu stellen. Eine gleichzeitige Antragstellung zweier Förderschwerpunkte innerhalb einer Maßnahme ist nicht möglich.

Der Antrag beinhaltet eine inhaltlich aussagefähige Maßnahmebeschreibung bzw. Konzeption der Maßnahme sowie einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan. Die entstehenden Kosten stehen dabei in direktem Zusammenhang mit der inhaltlichen Maßnahmebeschreibung/Konzeption.

Kann vor Beginn der Maßnahme kein Zuwendungsbescheid erteilt werden, ist von der empfangsberechtigten Person ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen. Dieser ist durch die entsprechende Kennzeichnung im Antragsformular zu beantragen. Ein Beginn vor entsprechender Genehmigung ist förderschädlich und schließt eine spätere Förderung aus.

Über die Bewilligung oder Ablehnung eines Antrages erhält die empfangsberechtigte Person von der Bewilligungsstelle einen Bescheid, den das Jugendamt und die Bewilligungsstelle unterzeichnen.

Die Bewilligungsstelle übergibt dem Jugendamt eine aktualisierte Förderliste über die eingegangenen Anträge nach dieser Richtlinie einschließlich einer Information zur Bescheidung der Anträge.

Der Landkreis bzw. die Bewilligungsstelle behalten sich nach Bewilligung, Auszahlung und Prüfung des Verwendungsnachweises erforderliche Widerrufe der Zuwendungsbescheide und Rückforderungen nach SGB X und unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO vor.

Abweichend von der in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO (VwV zu § 44 SäHO) in A. Nummer 8.8 festgesetzten Höhe werden Rückforderungen oder sonstige Ansprüche von weniger als 10,00 EUR im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nicht geltend gemacht.

Für den Antrag sowie den Verwendungsnachweis sind die aktuellen, auf der Homepage der Bewilligungsstelle hinterlegten Formblätter zu verwenden.

9. Schlussbestimmungen

In Fällen, die durch diese Richtlinie nicht erfasst werden, kann eine Einzelfallregelung im Einvernehmen mit dem Jugendhilfeausschuss getroffen werden.

Abweichende Regelungen in ESF-, Bundes- oder Landes-Förderung haben Vorrang vor dieser Richtlinie und werden durch den Landkreis übernommen und anerkannt.

10. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 01. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen in den Aufgabenbereichen der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Familienförderung und der Jugendgerichtshilfe im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 7. Oktober 2019 außer Kraft.