Förderrichtlinie ab dem 01.01.2026

Die Förderrichtlinie wurde überarbeitet. Diese ist ab dem 01.01.2026 gültig.

aktuelle Förderrichtlinie (gültig bis 31.12.2025)

Die aktuelle Förderrichtlinie gilt seit dem 1. Juli 2021.

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für ehrenamtlich geführte Maßnahmen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (gültig ab 01.01.2026)

(RL Ehrenamtlich geführte Maßnahmen nach §§ 11, 16 SGB VIII)

1. Zuwendungszweck

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gewährt im Rahmen seiner Verantwortung gemäß des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – Zuwendungen für bedarfsgerechte Maßnahmen der Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche.

2. Rechtsgrundlage

Die Zuwendungen werden gemäß § 74 SGB VIII sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung, gewährt.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und ggf, im Rahmen von übertragenen Mitteln des Freistaates Sachsen.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Förderanträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft.

3. Gegenstand der Förderung/Förderschwerpunkte

Gegenstand der Richtlinie ist eine Förderung des Ehrenamtes. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote grundsätzlich auch fürjunge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden, sofern die Zielstellung der Maßnahme gleichermaßen dieser Zielgruppe entspricht. Ehrenamtlich geführte Maßnahmen können gefördert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme (betrifft die Durchführung, aber auch die Vorbereitung und Abrechnung) überwiegend im Ehrenamt erfolgt. Hauptamtliches Personal kann lediglich unterstützende Aufgaben wahrnehmen. Kosten, die durch eine Unterstützung der Maßnahme durch eingesetztes hauptamtliches
Personal entstehen (z. B. Verwaltungskosten), sind nicht zuwendungsfähig.

3.1 Förderschwerpunkt „Projekte/außerschulische Jugendbildung“

Projekte sind zielgerichtete, zeitlich begrenzte Maßnahmen, die den §§ 11 und 16 SGB VIII entsprechen. Dies können kurzfristige Angebote und Veranstaltungen, aber auch längerfristige Maßnahmen (beispielsweise Jahresprojekte bei Jugendclubs) sein. Diese sollen dabei den beschriebenen Zielstellungen in §§ 11 und 16 SGB VIII (z. B. Schaffen von Selbstbestimmung, Anregen zu sozialem Engagement, Unterstützung bei der Erziehungsverantwortung) zwar folgen, bedürfen jedoch keiner fachlich geeigneten Betreuungsperson.

Außerschulische Jugendbildungen können sein:

  • Maßnahmen in Form von Seminaren, Workshops, Projekten mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, (sozio-)kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung sowie
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen von ehrenamtlich tätigen Personen/engagierten Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe
3.2 Förderschwerpunkt „Internationale Jugendbegegnungen“

Internationale Jugendbegegnungen sind Begegnungen zwischen Jugendlichen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Jugendlichen anderer Staatsangehörigkeit, insbesondere Maßnahmen zur partnerschaftlichen Annäherung.

3.3 Förderschwerpunkt „Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung“

Kinder- und Jugenderholungen/Stadtranderholungen sind Maßnahmen nach § 11 SGB VIII, in denen Kinder und Jugendliche in einer Gruppe, die über den gesamten Zeitraum bestehen bleibt, eine gemeinsame Zeit verbringen. Je nach spezifischer Ausrichtung können die Freizeiten mehr thematisch, sportlich oder kreativ ausgerichtet sein und sollen dem Erholungscharakter Rechnung tragen.

Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung finden nicht im alltäglichen Umfeld statt und schließen Übernachtungen ein.

Maßnahmen der Stadtranderholung finden im alltäglichen Umfeld der Zielgruppe statt. Sie werden im Nahgebiet einer Stadt/Gemeinde durchgeführt und sichern ein ganztägiges pädagogisches Betreuungsangebot (kein Hort).

4. Zuwendungsampfänger

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gewährt Zuwendungen im Rahmen dieser Richtlinie an gemeinnützige, rechtsfähige Vereine, Jugendverbände, Jugendgruppen und Jugendinitiativen sowie an öffentlich-rechtliche Körperschaften.

5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist

  • die Erbringung von Leistungen fürjunge Menschen des Landkreises Sächsische SchweizOsterzgebirge im Rahmen der §§ 11 und 16 SGB VIII sowie
  • die Ausrichtung der inhaltlichen Arbeit auf die Zielstellung der §§11, 16 SGB VIII (Jugendarbeit, Allgemeine Förderung der Erziehung in den Familien).

Gemäß § 9 Nr. 3 SGB VIII sind die unterschiedlichen Lebenslagen junger Menschen zu berücksichtigen, deren Gleichberechtigung zu fördern und Benachteiligungen abzubauen.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn im Sinne von § 74 SGB VIII

  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit geboten wird und demokratisch verfasste Strukturen vorliegen sowie
  • gemeinnützige Ziele verfolgt werden. Für eingetragene Vereine ist der Nachweis durch den Freistellungsbescheid des Finanzamts zu erbringen.

Insbesondere ist zu beachten, dass

  • die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert sein muss,
  • als zuwendungsfähige Kosten nur die maßnahmebezogenen Aufwendungen anerkannt werden, welche nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Maßnahme notwendig sind,
  • alle bezüglich der Maßnahme anfallenden Einnahmen und Ausgaben im Kosten- und Finanzierungsplan darzustellen sind,
  • allen Fördermittelstellen ein übereinstimmender Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen ist, Abweichungen sind mit den Fördermittelstellen abzustimmen,
  • ein Nachweis über einen gültigen Grundlehrgang der Jugendleiter/-in-Card (JULEICA) von mindestens einer verantwortlichen Person oder über eine adäquate von der Verwaltung anerkannte pädagogische Bildungsmaßnahme (sozialpädagogische Fachkraft, pädagogische Fachkraft, Sozialassistenz) zu erbringen ist,
  • Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen eingehalten werden
  • eine Stellungnahme der Kommune (Sitzgemeinde) vorliegt.

Bei Jahresprojekten nach Förderschwerpunkt 3.1 und Projekten mit einem Antragsvolumen über 1.500 EUR, die weitestgehend in der Kommune (Sitzgemeinde) durchgeführt werden, ist eine Stellungnahme mit dem Ziel einer finanziellen Unterstützung von der Kommune (Sitzgemeinde) einzuholen.

Zwingende Fördervoraussetzung ist in jedem Fall eine fachlich-inhaltlich positive Stellungnahme der Kommune zur beantragten Maßnahme.

Für Maßnahmen nach Förderschwerpunkt 3.1, die nicht nur in einer Kommune durchgeführt werden, und die übrigen Förderschwerpunkte 3,2 und 3.3 muss keine Stellungnahme der Kommune (Sitzgemeinde) eingeholt werden.

5.2 Zuwendungsvoraussetzungen zu Förderschwerpunkt 3.1 (Projekte/außerschulische Jugendbildung)

Zuwendungen an Jugendclubs und andere JugendgruppenZ-initiativen/Akteure, deren Arbeit überwiegend auf eigene Mitglieder ausgerichtet ist, werden nur dann gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • mindestens sieben natürliche Personen im Alter zwischen 14 und 27 Jahren als teilnehmende Mitglieder
  • der Verein, der Jugendverband, die Jugendgruppe, die Jugendinitiative oder die öffentlichrechtliche Körperschaft legitimiert mindestens eine Person (maximal bis zu drei, eine muss dabei mindestens 18 Jahre alt sein), die regelmäßig Ansprechpartner im Rahmen der Antragstellung ist
5.3 Zuwendungsvoraussetzungen zu Förderschwerpunkt 3.2 (Internationale Jugendbegegnungen)

Voraussetzung einer Förderung ist die Mindestanzahl von sieben Teilnehmenden mit Hauptwohnsitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, welche grundsätzlich im Alter zwischen zehn und maximal 27 Jahren sind. Personen, in betreuender Funktion zählen nicht hierzu.

Die Maßnahme muss mindestens eine Dauer von drei Tagen haben, wobei An- und Abreisetag als ein Tag zählen. Die Maßnahme darf in der Regel eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.

Für Internationale Jugendbegegnungen sind primär Zuwendungen auf Bundes- und Landesebene sowie ESF-Förderungen in Anspruch zu nehmen.

5.4 Zuwendungsvoraussetzungen zu Förderschwerpunkt 3.3 (Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung)

Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung sind nur für teilnehmende Personen mit Hauptwohnsitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zuwendungsfähig. Grundvoraussetzung für die Förderung ist die Teilnahme von mindestens sieben Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Die Maßnahme muss mindestens eine Dauer von drei Tagen haben. An- und Abreisetag bzw. erster und letzter Tag zählen grundsätzlich als ein Tag. Wenn die inhaltlichen Ziele der Maßnahme auch am An- und Abreisetag bzw. am ersten und letzten Tag erkennbar umgesetzt werden (mindestens mit sechs Stunden je Anreise- und Abreisetag), zählen diese als zwei Tage.

Die Maßnahme darf eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten. Maßnahmen der Stadtranderholung müssen nachweislich täglich ein Programmangebot für mindestens sechs Stunden vorhalten.

Die Maßnahme wird durch fachlich geeignete Betreuungspersonen begleitet. Die Einschätzung der Geeignetheit liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers.

6. Art und Umfang, Auszahlung der Zuwendung
6.1 Allgemeine Regelungen

Grundlage für die Förderung bildet die zur Verfügung stehende Gesamthöhe der Zuschüsse für ehrenamtlich geführte Maßnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr. Insgesamt 10 % des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets steht dabei prioritär nur für Erstantragsteller zur Verfügung, Erstantragsteller sind Antragsteller, die erstmalig für das geltende Förderjahr einen Antrag stellen und nicht bereits im Vorjahr eine Förderung erhalten haben. Sofern das Teilbudget unterjährig nicht ausgeschöpft wird, kann es ab 30.09. des laufenden Jahres für alle Antragsteller zur Verfügung gestellt werden.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Finanzierung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. Der Förderzeitraum ist auf die Dauer der Maßnahme begrenzt.

Ist für eine Maßnahme eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre kein Rechtsanspruch auf weitere Zuwendungen begründet.

Für die Auszahlung der Zuwendung gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Auszahlungen für Maßnahmen der Internationalen Jugendbegegnung (Förderschwerpunkt 3.2) und für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung (Förderschwerpunkt 3.3) erfolgen in der Regel erst nach Abrechnung der Maßnahme, welche bis spätestens vier Wochen nach Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen ist.

Es erfolgen keine Auszahlungen auf Privatkonten. Es ist mit Antragstellung sicherzustellen, dass es ein Vereins-/Jugendclubkonto gibt bzw. die Auszahlung über die Kommune (Sitzgemeinde) bzw. einen Träger der Jugendhilfe erfolgen kann.

6.2 Regelungen zu den Förderschwerpunkten 3.1 und 3.2 (Projekte/außerschulische Jugendbildung, Internationale Jugendbegegnungen)

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden können bis zu 50 % der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

Zuwendungsfähige Ausgaben:

  • Sachkosten einschließlich Werterhaltung
  • Honorarkosten, Aufwandsentschädigungen
  • Betriebskosten
  • Geräte und Ausstattungsgegenstände, die selbstständig nutzungs- und bewertungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den in § 6 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten Betrag (abhängig von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug der antragstellenden Person) nicht übersteigen. Eine Zergliederung von technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern, die von ihrer Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden, ist nicht zulässig

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:

  • Mietkosten für die dauerhafte Nutzung gemieteter/eigener Räume
  • alkoholische Getränke und Genussmittel
  • Präsente/Blumen, Dekoration, Getränke, Lebensmittel und Cateringkosten, wenn diese Ausgaben nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt stehen
  • Verpflegungs- und Bewirtungskosten für Ehrenamtliche außerhalb des Projektzeitraumes
  • Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für Mitarbeitende
  • nicht in Anspruch genommene Skonti, Rabatte
  • Pfand
  • Rückstellungen
  • Bußgelder, Mahngebühren, Ersatz für Schäden und Geldstrafen
  • Kautionen
  • Zinsen etc.
  • Abschreibungen und Wertminderungen
  • sonstige kalkulatorische Kosten
  • Investitionen
6.3 Regelung zu Förderschwerpunkt 3.3 (Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung)

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Gefördert werden können die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben mit einem Festbetrag bis zu 10,00 EUR pro Tag und teilnehmende Person, zuzüglich Betreuungsperson.

Zuwendungsfähiger Betreuungsschlüssel (1:7):
sieben Personen aus dem Landkreis: eine Betreuungsperson
ab der achten Person aus dem Landkreis: zwei Betreuungspersonen
ab der 15. Person aus dem Landkreis: drei Betreuungspersonen
ab der 22. Person aus dem Landkreis: vier Betreuungspersonen usw.

Sofern insgesamt mindestens sieben Personen (unabhängig vom Wohnort) an einer Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung teilnehmen, kann bei weniger als sieben Kindern aus dem Landkreis ein Betreuer gefördert werden. In Ausnahmefällen (insbesondere bei zusätzlicher Landesförderung) können Zuschüsse für Kinder- und Jugenderholungen/Stadtranderholungen auch an Träger mit fest angestelltem Personal mit einem Festbetrag von bis zu 10,00 EUR pro Tag und teilnehmende Person (ohne zuwendungsfähige Betreuungsperson) erfolgen, sofern der Teilnehmerbeitrag dadurch nachweislich gesenkt wird.

Sofern die Teilnahme von Personen mit Behinderung erfolgt, die auf der Grundlage des Schwerbehinderten-Nachweises einen zusätzlichen Betreuungsbedarf haben, ist ein zusätzlicher Betreuer förderfähig.

7. Sonstige Begriffs- und Zuwendungsbestimmungen

Fahrtkosten werden in Anlehnung an das jeweils gültige Sächsische Reisekostengesetz (SächsRKG) gewährt. Dieses Gesetz regelt damit unter anderem die Art und den Umfang der Erstattung von Fahrtkosten für eine Projektumsetzung. Fahrten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder gemieteten Fahrzeugen werden entsprechend dem (Nutzungs-) Nachweis/der Fahrkarte/des Vertrages anerkannt. Es ist stets die wirtschaftlichste und sparsamste Variante zu wählen.

Honorar bezeichnet die Bruttovergütung freiberuflicher (selbständiger oder nebenberuflicher) Tätigkeiten. Für Honorartätigkeiten ist ein Honorarvertrag abzuschließen.
Die Leistungserbringung ist nachweislich abzurechnen. Der Erhalt des Honorars muss geeignet bestätigt werden. Auf der Grundlage des Honorarvertrages sind Steuern selbständig abzuführen.

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten bezeichnet den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten nach SächsRKG, Kopien, Literatur, Telefon usw.) bzw. die Gewährung einer Pauschale entsprechend § 3 Nr. 26 EStG als übungsleitende Person bzw. als Ehrenamtspauschale. Bei der Zahlung von Pauschalen ist ein entsprechender Vertrag auf der Grundlage der geltenden Satzung zu schließen. Alle erforderlichen Unterlagen (Satzung, eventuell Beschluss der  Mitgliederversammlung/des Vorstandes, Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise) sind der Bewilligungsstelle vorzulegen.

8. Verfahren

Anträge sind in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme bei dem mit der Umsetzung der Richtlinie beauftragten Träger (Bewilligungsstelle) einzureichen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs.

Anträge mit einer Fördersumme ab 5.000 EUR sind bis zum 30. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Förderentscheidung bei Anträgen mit einer Fördersumme ab 5.000 EUR trifft grundsätzlich der Jugendhilfeausschuss (JHA).

Eine Beantragung erfolgt getrennt nach den benannten Förderschwerpunkten:
Projekte/außerschulische Jugendbildung (3.1)
Internationale Jugendbegegnung (3.2)
Kinder- und Jugenderholung/Stadtranderholung (3.3)

Für jede Maßnahme ist entsprechend ihres Förderschwerpunktes ein gesonderter Antrag zu stellen. Eine gleichzeitige Antragstellung zweier Förderschwerpunkte innerhalb einer Maßnahme ist nicht möglich.

Der Antrag beinhaltet eine inhaltlich aussagefähige Maßnahmebeschreibung bzw. Konzeption der Maßnahme sowie einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan. Die entstehenden Kosten stehen dabei in direktem Zusammenhang mit der inhaltlichen Maßnahmebeschreibung/Konzeption.

Kann vor Beginn der Maßnahme kein Zuwendungsbescheid erteilt werden, ist vom Zuwendungsempfänger ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen. Dieser ist durch die entsprechende Kennzeichnung im Antragsformular zu beantragen. Ein Beginn vor entsprechender Genehmigung ist förderschädlich und schließt eine spätere Förderung aus.

Über die Bewilligung oder Ablehnung eines Antrages erhält der Zuwendungsempfänger von der Bewilligungsstelle einen Bescheid, den das Jugendamt und die Bewilligungsstelle unterzeichnen.

Die Bewilligungsstelle übergibt dem Jugendamt eine aktualisierte Förderliste über die eingegangenen Anträge nach dieser Richtlinie einschließlich einer Information zur Bescheidung der Anträge.

Der Landkreis bzw. die Bewilligungsstelle behalten sich nach Bewilligung, Auszahlung und Prüfung des Verwendungsnachweises erforderliche Widerrufe der Zuwendungsbescheide und Rückforderungen nach SGB X und unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO vor.

Für den Antrag sowie den Verwendungsnachweis sind die aktuellen Formulare der Bewilligungsstelle zu verwenden.

9. Schlussbestimmungen

In Fällen, die durch diese Richtlinie nicht erfasst werden, kann eine Einzelfallregelung im Einvernehmen mit dem Jugendhilfeausschuss getroffen werden.

Abweichende Regelungen in ESF-, Bundes- oder Landesförderung haben Vorrang vor dieser Richtlinie und werden durch den Landkreis übernommen und anerkannt.

10. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Richtlinie vom 21. Mai 2021 außer Kraft.