Satzung

Satzung des Jugendring Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V.

Hier kann die aktuelle Satzung (Stand 20216) des Jugendring SOE e.V. als pdf-Datei heruntergeladen werden

§ 1 NAME, SITZ und RECHTSFORM des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen Jugendring Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V.

1.2 Der Sitz des Vereins befindet sich in der Stadt Pirna.

1.3 Der Verein ist beim Amtsgericht Pirna eingetragen.

 

§ 2 ZWECK des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist es, die gewachsenen Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Vereinstätigkeit der Jugendorganisationen zu festigen, auszubauen und Hilfestellung für entstehende Jugendinitiativen zu leisten.

2.2 Der Verein verwirklicht Aufgabenstellungen des SGB VIII.

2.3 Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– Vertretung der Interessen junger Menschen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung
– Förderung und Weiterentwicklung von Aufgaben und Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis
– Stellungnahme zu jugendpolitischen und gesellschaftlichen Fragen
– Verteilung von Mitteln für die Kinder- und Jugendarbeit
– Unterstützung von Tätigkeiten anderer Organisationen, die den Zielen des Jugendrings entsprechen
– Aus-, Fort- und Weiterbildung ehren- und hauptamtlich tätiger Personen in der Kinder- und Jugendarbeit
– Bereitschaft zur Übernahme kommunaler Aufgaben zur Förderung junger Menschen und der Kinder- und Jugendarbeit
– eigene Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

4.1 Ordentliche Mitglieder im Verein können juristische Personen und Zusammenschlüsse von natürlichen Personen werden, sofern sie auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge tätig sind.

Ausgeschlossen davon sind politische Jugendverbände.
Jedes Mitglied muss über eine gültige Satzung, eine Ordnung, ein Programm oder Projekt verfügen, nach der die Kinder- und Jugendarbeit konkret, zielgerichtet und abrechenbar gestaltet wird.

Bei Vereinen, für welche ein im Landkreis tätiger Dachverband / Zusammenschluss existiert, kann nur der Dachverband / Zusammenschluss Mitglied im Jugendring werden.

4.2 Eine Person oder ein Zusammenschluss kann nicht Mitglied werden, wenn sie bzw. er oder ihre bzw. seine Mitgliedsvereine bzw. deren Akteure einer extremistischen, fremdenfeindlichen oder rassistischen Gruppierung oder Partei angehören oder in diesem Sinne tätig sind oder durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung aufgefallen sind und seitens des Mitgliedsvereines keine Aktivitäten zur Beseitigung dieses Zustandes getroffen werden.

4.3 Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist beim Vorstand einzureichen. Dies bedarf der Schriftform.

4.4 Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4.5 Die Mitgliedschaft ist freiwillig, sie verpflichtet jedoch, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und die Rechte und Pflichten als Mitglied wahrzunehmen.

4.6 Jedes Mitglied ist dieser Satzung und deren Ordnungen verpflichtet.

 

§ 5 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

5.1 Eine natürliche oder juristische Person kann schriftlich einen Antrag auf Fördermitgliedschaft stellen. Voraussetzungen für eine Fördermitgliedschaft sind die Anerkennung der Satzung und das Bekenntnis zum Grundgesetz. Zum Aufnahmeverfahren gilt § 4 dieser Satzung.

5.2 Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht. Fördermitglieder haben keine weiteren Rechte, es sei denn, diese Satzung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.

5.3 Für das Ende der Mitgliedschaft gilt § 6.

 

§ 6 BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT

6.1 Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. Auflösung.

6.2 Kommt ein Mitglied trotz mehrmaligen Aufforderungen seinen Verpflichtungen im Verein nicht nach oder handelt es zum Schaden des Vereins, kann es von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Bleibt ein Mitglied dreimal in Folge unentschuldigt der Mitgliederversammlung fern, soll die Mitgliederversammlung über einen Ausschluss beraten und entscheiden.

Zum Ausschluss kann es auch kommen, wenn Mitgliedsvereine bzw. deren Akteure einer extremistischen, fremdenfeindlichen oder rassistischen Gruppierung oder Partei angehören oder in diesem Sinne tätig sind oder durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung aufgefallen sind und seitens des Mitgliedsvereins keine Aktivitäten zur Beseitigung dieses Zustandes getroffen werden.

Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen. Das betroffene Mitglied muss vorher die Möglichkeit erhalten, von der Mitgliederversammlung gehört zu werden.

6.3 Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

6.4 Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Mitgliedsvereins. Über die Auflösung ist der Vorstand des Jugendrings zu informieren.

 

§ 7 Die ORGANE des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.

8.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von 20 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem Tag auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels und das Ausgangsdatum der Email. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

8.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

– Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Satzungsneufassungen, Ordnungen und Richtlinien
– Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Vorstand
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Bestätigung des Haushaltsplanes
– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
– Auflösung des Vereins

8.5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es der Vorstand oder ein Drittel aller Mitglieder verlangt.

8.6 Mitgliedsgruppen von Dachverbänden / Zusammenschlüssen, die Mitglied sind, haben das Recht, sich in der Mitgliederversammlung zu äußern.

8.7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Der VORSTAND

9.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem geschäftsführenden pädagogischen Leiter (geborenes Mitglied) und bis zu zwei Beisitzern.

9.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und der geschäftsführende pädagogische Leiter. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

9.3 Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung des Vereins, die Finanzen, die Rechtsvertretung und die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

9.4 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

9.5 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Eine ordentliche Nachwahl muss zur nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.

9.6 Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

9.7 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

9.8 Der Vorstand tagt nichtöffentlich und kann durch Beschluss die Öffentlichkeit zulassen.

9.9 Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.

 

§ 10 ABSTIMMUNGEN

10.1 Jedes Mitglied besitzt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

Dachverbände / Zusammenschlüsse besitzen prinzipiell zwei Stimmen.

Dachverbände / Zusammenschlüsse über nachweisbar 7 Mitgliedsgruppen besitzen 3 Stimmen, über 15 Mitgliedsgruppen 4 Stimmen.

Stadt- und Ortsjugendringe werden nicht wie Dachverbände / Zusammenschlüsse in diesem Sinne behandelt. Sie besitzen jeweils eine Stimme.

10.2 Abstimmungsberechtigte sind nur ordentliche Mitglieder. Stimmen sind nicht delegierbar. Eine einzelne Person kann nicht mehrere Stimmen auf sich vereinen.

10.3 Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, sofern nicht in dieser Satzung andere Mehrheiten verlangt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht gezählt.

10.4 Satzungsänderungen und Mitgliederausschlüsse bedürfen der zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 11 WAHLEN

11.1 Die Wahlen von Vorstand und Kassenprüfern werden von einem in der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlausschuss (ein Wahlleiter, ein Wahlzähler) geführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind berechtigt, sich an der Aussprache zu beteiligen, Anträge zu stellen und an der Wahl teilzunehmen, soweit sie dies auch als Nichtmitglieder des Wahlausschusses dürften.

11.2 Der Vorstand und die Kassenprüfer werden in geheimer Abstimmung gewählt.

11.3 Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister werden direkt in ihre Funktion gewählt. Die Wahl von bis zu zwei Beisitzern erfolgt in einem Wahlgang.

11.4 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen sind für das Wahlergebnis ohne Bedeutung. Wird so eine Mehrheit nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl.

 

§ 12 FINANZEN und ORDNUNGEN

12.1 Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung.

12.2 Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge und/oder Umlagen erhoben werden. Die Erhebung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

12.3 Die Behandlung der Vereinsfinanzen wird in einer Finanzordnung festgehalten.

12.4 Zur Kontrolle der Vereinsfinanzen werden für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Diese führen mindestens einmal jährlich eine Revision durch. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 13 AUSSCHÜSSE

Zur Erledigung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse oder Kommissionen gebildet und vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung des Jugendrings Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V. berufen werden.

Die Ausschüsse und Kommissionen setzen sich zusammen aus einem Vorsitzenden und weiteren Ausschussmitgliedern.

Die Mitglieder werden persönlich berufen.

Mitglied kann auch werden, wer nicht über eine Mitgliedschaft im Jugendring Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V. verfügt.

Die Ausschüsse und Kommissionen sind dem Organ rechenschaftspflichtig, von welchem sie berufen wurden.

Die Beschlüsse der Ausschüsse und Kommissionen haben empfehlenden Charakter.

Die Arbeit der Ausschüsse und Kommissionen ist zeitlich befristet. Ihre Tätigkeit endet mit dem Erreichen des jeweiligen Arbeitszieles.

 

§ 14 AUFLÖSUNG des Vereins und VERWENDUNG des VERMÖGENS

14.1 Ein Antrag auf Vereinsauflösung muss mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand gestellt werden und von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unterschrieben sein. Dann ist dieser Antrag zur Abstimmung zu bringen.

14.2 Die Auflösung des Vereins bzw. eine Zweckänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren, welche die Vereinsgeschäfte beenden.

14.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das Vereinsvermögen mit der Maßgabe der Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge übereignet, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung ist mit ihrer Verabschiedung am 08.12.2008 bindend für ihre Mitglieder und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.11.2010, zuletzt am 20.06.2016 geändert.

 

 

Zugunsten der Lesbarkeit wird in der Satzung ausschließlich die maskuline Form verwendet.