gültig vom 18.03.2022 bis 02.04.2022
Die Besonderen Hygieneregeln für die Kinder- und Jugendarbeit nach §11-14 SGB VIII wurden gestrichen. Somit gelten nach Punkt 1 der Sächsischen Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung in Verbindung mit dem §28a Abs. 1 des Bundes-Infektionsschutzgesetzes nur noch die Allgemeinen Hygienebestimmungen für unsere Arbeitsbereiche (Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr).
Die Änderungen kurz und knapp:
– keine Kapazitätsbeschränkungen (Streichung der selbst festgelegten Obergrenze der anwesenden Personen angepasst an die konkreten Gegebenheiten) für Besucher*innen in unseren Einrichtungen und Räumen (Mindestabstand muss weiterhin einzuhalten sein)
– in der Kinder- und Jugenderholung muss die Gruppe nicht mehr von anderen Gruppen und Einzelpersonen abgegrenzt werden
Hier die wichtigsten Regelungen für die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe nach §11-14 SGB VIII zum Download: